Deutschland kennt seit heute den Begriff der
Jugendpornografie. Wer keine Kommentare im Heise-Forum lesen will: Im
Lawblog gibt's auch reichlich davon.
Angekündigt war das ganze ja schon
lange.
(Ein Kollege meinte heute, dass eine ähnliche Gesetzgebung in England dazu geführt hat, keine Mammografien mehr bei Jugendlichen vorgenommen werden, weil sich die Ärzte sonst strafbar machen. Dazu konnte ich aber so spontan keine Quelle auftreiben, also stell ich das hier nur mal einfach so in den Raum.)
Der Einfachheit hier die Veröffentlichung aus dem
Bundesgesetzblatt (dooferweise ist das nur ein diff).
Warum uns das hier überhaupt interessiert?
Laut Heise bezieht sich das auch auf gezeichnetes Material. Besitz und -verschaffung: Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahre oder Geldstrafe.
Dann schaut mal alle ganz schnell eure Anime-Sammlungen durch, mit wievielen Beinen ihr so im Kittchen steht.
Mich lässt das den für die nächste FUNime geplanten Artikel über Böse Mädchen nochmal überdenken, kein unbeteiligter Dritter nimmt einem ab, dass die Mädels da mindestens 18 sind. (Ja, liebe Staatsanwaltschaft, natürlich habe ich die beiden Bücher heute sofort verbrannt, denn die sind ja jetzt illegal. Weitere Ausschmückungen zum Themenkomplex Bücherverbrennung erspare ich mir. Sarkasmus Ende.)
Soviel zum ersten Schreck, so schlimm ist's dann aber wohl doch nicht. Parallel zum Tippen dieses Blogeintrages haben wir in
#ant den Gesetzestext auseinandergepflückt und sind zu folgendem (nicht maßgeblichen!) Ergebnis gekommen:
Der Punkt "wirklichkeitsnah", der im Heise-Artikel zu der Formulierung "Da die Neuregelungen auch für pornographische Computeranimationen und Zeichentrickfilme gelten" geführt haben wird, bezieht sich nur auf
Verbreitung, Veröffentlichung usw.
§184c (4), bei dem es um Besitz und Besitzverschaffung geht, betreffen dagegen ausschließlich "ein tatsächliches Geschehen". Somit bleibt der private Nutzer mit seiner privaten Bildergalerie wohl erst einmal unbehelligt.
Puh. Glück gehabt.
Unsere (#ant) Erkenntnis widerspricht dem Satz "Wer versucht, sich (etwa über das Internet) den Besitz von jugendpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, wird künftig mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft." aus dem Heise-Artikel - unserer Meinung nach ist das "oder wirklichkeitsnahes" dort schlichtweg falsch.
Kommentar 53 im Lawblog kommt da übrigens unabhängig zum gleichen Ergebnis wie wir.
Trotzdem bleibt das, wie Heise schon schreibt, für Medienunternehmen interessant:
Wenn ich am Wochenende dazu komme, schreib ich mal einen Brief an Carlsen, was die mit
Manga Love Story zu tun gedenken. Da sie seit jeher bei jeder Nacktszene von Shoko dranschreiben "Wir erinnern uns: Shoko ist schon über 18!", dann spricht das ja Bände dafür, dass auch hier Otto Normalverbraucher von der Straße keine Volljährigkeit erkennen kann, ergo ein Person zwischen 14 und 18 in ein "wirklichkeitsnahes Geschehen" eingebunden ist. Und da ist nun mal Verbreitung, dazu auch noch in gewerblichen Maße, ganz und gar unangebracht (Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 5 Jahre).
Auch wird das wohl Auswirkungen auf die Bring & Buys auf der Conventions haben: Mussten wir bisher schon immer bestimmte Sachen aus dem Verkehr ziehen, so wird die Hentai-Kiste in Zukunft (Kombination "gewerblicher Handel", "wirklichkeitsnah") wohl wirklich leer bleiben...
Und um wieder auf den FUNime-Artikel über "Böse Mädchen" zurückzukommen: Der lässt sich bestimmt auch als "Anpreisung" mit Zweck der "Verbreitung" darlegen (§184c (1) 1. + 2.). Nun geht aus (1) aber absolut nicht hervor, ob nur "tatsächlich" oder auch "wirklichkeitsnah" gemeint ist, das wäre hier ja interessant und wichtig bis zentral.
Muss ich den Artikel jetzt am Wochenende fertig schreiben oder hab ich eine Ausrede?
Standard-Disclaimer: IANAL. Dies ist keine Rechtsberatung, sondern ausformuliertes Laienverständnis.
Und nun fröhliches Kommentieren.
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